Ausnahme 33 (M)

Befrderung gefhrlicher Gter auf Fhrschiffen, die Kstenschifffahrt betreiben


1  Abweichend von  3 Absatz 1 der GGVSee drfen gefhrliche Gter auf Fhrschiffen, die Kstenschifffahrt im Sinne des  1 der Verordnung ber die Kstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. Mrz 2017 (BGBl. I S. 626) gendert worden ist, betreiben, sowie auf der Fhrstrecke Eemshaven/Borkum befrdert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2  Anwendungsbereich

Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefhrlichen Gter drfen gefhrliche Gter in CTU nur befrdert werden, wenn 

- sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Befrderung zugelassen sind und

- whrend der gesamten Dauer der Befrderung eine Wellenhhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsfhrer sorgt eigenverantwortlich fr die Einhaltung dieser Bedingung.

3  Von der Ausnahme ausgenommene gefhrliche Gter

Es drfen nicht befrdert werden:

- Gter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503

- Gter der Klasse 5.2

- Gter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.

4  Eignungsbescheinigung

Fr die Fhrschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straenverkehrs oder andere rollbare CTU befrdern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenrumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugngen zu Unterdecksrumen, sonstigen Decksffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht fr explosionsgeschtzte Zugnge und ffnungen.

5  Feuerlscheinrichtungen

Der Teil des Fhrschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz fr CTU mit gefhrlichen Gtern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlnge erreicht werden knnen. Alle Strahlrohre mssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefhrlichen Gter es erfordern, sind auerdem entsprechende Lschmittel mitzufhren. Zustzlich mssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behltern fr Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzufhrende Schaummittelmenge muss je Lscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlscheinrichtungen mssen bis zur Entladung der Fhrschiffe mit CTU, die gefhrliche Gter enthalten, einsatzbereit sein.

6  Mengengrenzen

Es darf hchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straenverkehrs (Befrderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefhrlichen Gtern je Fahrt befrdert werden. Die gefhrlichen Gter mssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gltigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefhrliche Gter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefhrliche Gter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugfhrer den Schiffsfhrer ber die Art und Menge der gefhrlichen Gter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7  Meldepflichten

Werden gefhrliche Gter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nchstgelegene zustndige Behrde mit Benennung, Klasse und Menge der gefhrlichen Gter unverzglich informiert werden.

8  Sicherungsmanahmen

Der Schiffsfhrer hat durch geeignete Manahmen dafr zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefhrlichen Gtern einschlielich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.

Die Befrderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmanahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.


9  Angaben im Befrderungspapier

Zustzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".

10  Schriftliche Weisung

Der Schiffsfhrer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brcke vorzuhalten.

11  Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) gendert worden ist, gilt mit der Magabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu  1 Absatz 1 anzuwenden ist.